Mitgliedschaft


 TC-Beiträge (05/2016)

 

TCN

TENNIS-CLUB NEUWIED E.V.

Satzung

 

Stand : 03/2024

 

 

(Anm.: Im folgenden Text wird bei Funktionen aus redaktionellen Gründen nur die männliche Form benutzt. Alle Funktionen können selbstverständlich auch von Frauen ausgeübt werden. In der Satzung ist geregelt, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind.)

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Neuwied e.V.". Er wurde am 5.5.1907 ge­gründet. Sein Sitz ist Neuwied. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen. Die Clubfarben sind blau-weiß.

§ 2 Zweck

a)         Der Tennis-Club Neuwied verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Tennissports nach den Grundsätzen des Amateursports, Ausbildung und Spielen von Jugendlichen sowie Pflege des gesellschaftlichen Zusammenhalts des Clubs.

b)      Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c)      Der Club ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral. Frauen und Männer sind gleichberechtigt.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Der Verein führt als Mitglieder:

a)      ausübende (aktive)

b)     unterstützende (inaktive)

c)      jugendliche (d.h. Personen im Alter unter 18 Jahren)

d)     Ehrenmitglieder

Die ausübenden, unterstützenden und Ehren- Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflich­ten.

Die Jugendlichen sind mit Vollendung des l6.Lebensjahres berechtigt, an den Mitglie­derversammlungen teilzunehmen und sich an den Diskussionen zu beteiligen, sie erhal­ten jedoch Stimmrecht erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Der Vorstand kann Nichtmitgliedern auf die Dauer von höchstens 12 Monaten eine Spielerlaubnis erteilen. Der von dem Gastspieler zu zahlende anteilige Beitrag wird von dem Vorstand nach freiem Ermessen festgesetzt.

 

§ 5 Vereinsjugend

 

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Die Arbeit der Vereinsjugend wird durch eine Jugendordnung geregelt, die sich die Jugend des Vereins gibt. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht wiedersprechen. Im Zweifelfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Personen unter 18 Jahren haben die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubrin­gen, der für die Erfüllung der Beitragspflicht als selbstschuldnerischer Bürge haftet.

Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme oder Ernennung als Ehrenmitglied unterliegt dem ausschließlichen Vorschlagsrecht des Vorstands und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den Paragraphen 21 bis 79 BGB. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühren und die aus besonderen Anlässen zu leisten­den Umlagen und deren Fälligkeit werden unter ausschließlichem Vorschlagsrecht des Vorstands jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Höhe des Jah­resbeitrags und der Aufnahmegebühr entscheidet die einfache Mehrheit der anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder. Für die Festsetzung einer Umlage ist eine 3/4 Stim­menmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Der Jahresbeitrag ist in zwei gleichen Raten im Verlauf des 1. Monats jeden Halbjahrs, also im Januar und im Juli, fällig.

Kommt ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate in Rückstand, so berechnet der Club dem säumigen Mitglied Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank. Die Beitreibung rückständiger Beiträge oder Umlagen erfolgt auf Kosten des säumigen Mitglieds.

Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag ausnahmsweise Zahlungserleichterungen zu ge­währen

Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen und Leistungen von Umlagen nicht ver­pflichtet.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der Austritt kann in der Regel nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden und erfolgt

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

 

Falls der Austritt wegen Wohnungswechsels des Mitglieds aus dem Spielereinzugsbereich des Clubs erfolgt, ist der Austritt ausnahmsweise auch während des Geschäftsjahres zum Zeitpunkt des Wegzugs möglich. Der Beitrag des betreffenden Mitglieds ermäßigt sich alsdann entsprechend.

Der Vorstand beschließt über den Ausschluss oder die zeitweilige Sperre von Mitglie­dern, und zwar erst nach Anhörung des betreffenden Mitglieds.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit einfacher Mehrheit im Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, und zwar

a)                         wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder ungerechtfertigter Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b)                        wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

Ein Mitglied kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederliste gestri­chen werden, wenn es sich nach qualifizierter Mahnung mit der Bezahlung von Beiträ­gen oder Umlagen länger als 6 Wochen im Rückstand befindet.

Bei Verstößen gegen sonstige Mitgliedspflichten und leichteren Verstößen der unter den Ausschlussgründen genannten Art kann der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds eine zeitweilige Sperre des betreffenden Mitglieds verhängen, die aber die Dauer von 4 Wochen nicht überschreiten darf, oder einen Verweis erteilen.

Gegen den Beschluss des Vorstands kann das betreffende Mitglied Berufung beim Ältestenrat einlegen.

§ 9 Organe

Die Organe des Clubs sind:

a)         der Vorstand

b)         die Mitgliederversammlung

c)         der Beirat

d)     der Ältestenrat

§ 10 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 II BGB sind:

a)          1.Vorsitzender

b)          2. Vorsitzender

c)          Controller

d)          Leiter Finanzen

e)      Leiter Kommunikation

f)       Leiter Sportbetrieb

g)      Leiter Jugendarbeit

h)      Leiter IT

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende oder der Controller, vertreten gemeinsam den Club in gerichtlichen und außergerichtlichen Fragen.

Die Funktionen e bis h können mit jeweils zwei Mitgliedern besetzt werden.

 

§ 11 Wahl des Vorstands

Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden, der alsdann einen gesamten Vorstand unter Bekanntgabe des jeweiligen Geschäftsbereichs zur Wahl vorschlägt. Wird der vorgeschlagene Vorstand nicht im 1. Wahlgang mit einfacher Stim­menmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt, bedarf es einer gesonderten Wahl für jedes Vorstandsmitglied; Vorschläge zur Wahl der übrigen Vor­standsmitglieder können dann auch aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder er­folgen.

Gewählt sind die Mitglieder, die die höchste Stimmenzahl erhalten. Bei Stimmengleichheit findet ein 2. Wahlgang statt. Ergibt auch dieser eine Stimmengleichheit, so entschei­det das Los.

Der Vorstand wird im Regelfall für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, die                 spätestens nach 4 Jahren zu erfolgen hat. Wiederwahl, auch mehrfache, ist zulässig.

 

§ 12 Geschäftsverteilung des Vorstands

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der ihm durch die Satzung übertragenen Rechte und Pflichten.

Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter oder der Controller beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und die Versamm­lung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein Mitglied des Vorstands es beantragt.

Den übrigen Mitgliedern des Vorstands obliegen die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

Bei Beschlüssen des Vorstands entscheidet einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Sitzung den Ausschlag.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen können als ordentliche und außerordentliche Generalversamm­lungen durchgeführt werden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens 3 Wochen vorher schriftlich per Post oder auf elektronischem Wege unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung zu erfolgen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt einmal im Jahr, und zwar möglichst zwischen dem 1. Januar und dem 31. März, zusammen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand, der Vorsitzende oder 1/10 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des zu behandeln­den Gegenstands schriftlich beantragt.

 

§ 14 Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder

 

Vorstandsmitglieder können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Die Ent-

scheidung über eine solche Entschädigung trifft von Jahr zu Jahr die Mitgliederver-

sammlung auf Vorschlag des Beirates.

 

§ 15 Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder ei­nem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versamm­lung der Mitglieder geordnet. Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gehören:

1.                      die Entgegennahme des von dem Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichts

2.           Bericht des Beirats -soweit erforderlich-

3.           die Entgegennahme des Rechnungsberichts des Controllers und der Kassenprüfer

4.          die Entlastung des Vorstands und des Beirats

5.          die Wahl des neuen Vorstands

6.          Wahl des Beirats

7.          Genehmigung des Haushaltsplans

8.          die Wahl der Kassenprüfer

9.          Festsetzung von Beitragen und Umlagen nach Maßgabe des § 6 der Satzung

 

10.                    Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken

11.                    Beschlussfassung über Satzungsänderungen

12.     Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und deren Änderungen.

13.     Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederver­sammlung dem Vorstand einzureichen.

 

§ 16 Leitung der Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Mitgliederversammlung.

Abweichend von § 12 der Satzung leitet ein hierzu bereites Mitglied die Mitglieder-versammlung während der Entlastung des Vorstandes und bei Neuwahlen solange, bis ein Vorsitzender gewählt ist.

§ 17 Stimmabgabe

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim­me des Leiters der Versammlung.

Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, und Beschlüsse, die über Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken entscheiden sollen, bedürfen zu ihrer Gültigkeil einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt sind nur die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des § 4 der Satzung.

Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird, die mindestens von 10 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beantragt werden muss.

Vor der Beschlussfassung ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Reihenfolge der Wortmeldungen.

 

Vorrang. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied Schluss der Debatte, so ist zunächst über diesen Antrag abzustimmen. Falls die Mitgliederver­sammlung dem Antrag stattgibt, ist die Rednerliste zu schließen.

Bei Stimmabgabe durch Handaufheben ist zunächst zu fragen, wer für den Antrag stimmt, dann wer gegen den Antrag stimmt und alsdann wer sich der Stimme enthält.

Wird ein Gegenantrag gestellt, so ist zunächst hierüber abzustimmen. Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 18 Beirat

 

Der Beirat besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie drei von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 19 Wahl des Beirats

Der Beirat wird im Regelfall für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, die spätestens nach 4 Jahren zu erfolgen hat. Wiederwahl, auch mehrfache, ist zulässig

§ 20 Aufgabe des Beirats

Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu

beschließen.

Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

a)      Feststellung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das Geschäftsjahr

b)      Genehmigung der vom Vorstand beantragten Haushaltsüberschreitungen

c)      Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

§ 21 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern des Clubs. Sind weniger als 6 Ehren­mitglieder vorhanden, so wählt der Beirat zur Auffüllung auf 6 Mitglieder des Ältesten­rats eine entsprechende Zahl von Mitgliedern.

§ 22 Aufgabe des Ältestenrats

Der Ältestenrat berät den Club in wichtigen Fragen. Er entscheidet über ausgeschlosse­ne Mitglieder, sofern diese bei ihm Berufung eingelegt haben.

 

§ 23 Besondere Institutionen des Clubs

Sofern die Clubinteressen es erfordern, können für den laufenden Sportbetrieb und das Clubleben Ausschüsse gebildet werden (z.B. Spielausschüsse, Festausschüsse, Ausschüs­se zur Organisation besonderer Veranstaltungen) sowie Mitglieder mit besonderen Auf­gaben betraut werden (z.B. Presseberichterstatter, Jugendvertreter).

 

§ 24 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.

Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird der Antrag auf Auflösung des Ver­eins einer weiteren Versammlung vorgelegt, die frühestens 4 Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden kann und zu der mindestens 2 Wochen vorher einzuladen ist. Diese weitere Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Das nach Abwicklung vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Neuwied mit der Auflage, es bis zu 2 Jahre zu verwalten. Im ersten Jahr ist das Vermögen einem eventuell neu gegründeten Sportverein zu übergeben, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Gibt es keine solche Neugründung, ist das Vermögen im zweiten Jahr mit derselben Zweckbindung einem in Neuwied bestehenden Tennisverein zu übergeben. Ist das nicht möglich, soll es ein anderer Ballsportverein mit der Zweckbindung erhalten.

Sollte die Stadt Neuwied die ihr zugedachte Stellung nicht einnehmen können oder wollen, so geht das Vermögen unter gleichen Bedingungen an den Sportbund Rheinland e.V. Mainzer Str. 14, 56068 Koblenz.

Zur Durchführung der in Absatz 3 und 4 festgelegten Vorschriften werden von dem Beirat zwei Vermögensverwalter verpflichtet.

§ 25 Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

            Bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nach § 2 der Satzung gelten die Regelungen des § 22 entsprechend.          

§ 26 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Organe sowie Fristen, Termine und Abläufe näher geregelt sind.

§ 27 Verweisungsklausel

Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, finden die Vorschriften des BGB An­wendung.

§ 28 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Mitgliedschaft zum Verein erge­benden Verpflichtungen sowie eventuelle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Neuwied.

§ 29 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2024 in Kraft.