TCN
TENNIS-CLUB NEUWIED E.V.
Satzung
Stand : 03/2024
(Anm.: Im folgenden Text wird
bei Funktionen aus redaktionellen Gründen nur die männliche Form benutzt. Alle
Funktionen können selbstverständlich auch von Frauen ausgeübt werden. In der
Satzung ist geregelt, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind.)
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Neuwied
e.V.". Er wurde am 5.5.1907 gegründet. Sein Sitz ist Neuwied. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Montabaur eingetragen. Die Clubfarben sind blau-weiß.
§ 2 Zweck
a)
Der Tennis-Club
Neuwied verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
die Förderung des Tennissports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Ausübung des Tennissports nach den Grundsätzen des Amateursports, Ausbildung und Spielen von Jugendlichen
sowie Pflege des gesellschaftlichen Zusammenhalts des Clubs.
b)
Der Club ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Clubs dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c)
Der Club ist parteipolitisch,
konfessionell und ethnisch neutral. Frauen und Männer sind gleichberechtigt.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder
Der Verein führt als Mitglieder:
a) ausübende (aktive)
b) unterstützende (inaktive)
c) jugendliche (d.h. Personen im Alter unter 18 Jahren)
d) Ehrenmitglieder
Die ausübenden, unterstützenden und Ehren- Mitglieder
haben gleiche Rechte und Pflichten.
Die Jugendlichen sind mit Vollendung des l6.Lebensjahres
berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich an den
Diskussionen zu beteiligen, sie erhalten jedoch Stimmrecht erst mit Vollendung des 18.
Lebensjahres.
Der Vorstand kann Nichtmitgliedern auf die Dauer von
höchstens 12 Monaten eine Spielerlaubnis erteilen. Der von dem Gastspieler zu zahlende anteilige
Beitrag wird von dem Vorstand nach freiem Ermessen
festgesetzt.
§ 5 Vereinsjugend
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich
selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Die Arbeit der Vereinsjugend wird durch eine
Jugendordnung geregelt, die sich die Jugend des Vereins gibt. Die Jugendordnung
darf den Vorgaben dieser Satzung nicht wiedersprechen. Im Zweifelfall gelten
die Regelungen dieser Satzung.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche
oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat
schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Personen unter 18 Jahren haben die
schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen, der für die Erfüllung der Beitragspflicht als
selbstschuldnerischer Bürge haftet.
Über die Aufnahme des
Antragstellers entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme oder
Ernennung als Ehrenmitglied unterliegt dem ausschließlichen Vorschlagsrecht des Vorstands und
der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
Mit dem Erwerb der
Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften
des Vereinsrechts nach den Paragraphen 21 bis 79 BGB.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann
nicht einem anderen überlassen werden.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag,
die Aufnahmegebühren und die aus besonderen Anlässen zu leistenden Umlagen und
deren Fälligkeit werden unter ausschließlichem Vorschlagsrecht des Vorstands
jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Höhe des Jahresbeitrags und der
Aufnahmegebühr entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Für die Festsetzung einer Umlage ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Jahresbeitrag
ist in zwei gleichen Raten im Verlauf des 1. Monats jeden Halbjahrs, also im Januar und im Juli, fällig.
Kommt ein Mitglied mit
seiner Beitragszahlung länger als drei Monate in Rückstand, so berechnet der Club dem säumigen Mitglied
Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank. Die Beitreibung
rückständiger Beiträge oder Umlagen erfolgt auf Kosten des säumigen
Mitglieds.
Der Vorstand ist
berechtigt, auf Antrag ausnahmsweise Zahlungserleichterungen zu gewähren
Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen und Leistungen
von Umlagen nicht verpflichtet.
§ 8 Verlust der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt kann in der Regel nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden und erfolgt
durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
Falls der Austritt wegen Wohnungswechsels des Mitglieds
aus dem Spielereinzugsbereich des Clubs
erfolgt, ist der Austritt ausnahmsweise auch während des Geschäftsjahres zum Zeitpunkt des Wegzugs möglich. Der Beitrag
des betreffenden Mitglieds ermäßigt sich alsdann entsprechend.
Der Vorstand beschließt über den Ausschluss oder die
zeitweilige Sperre von Mitgliedern, und zwar erst nach Anhörung des betreffenden Mitglieds.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand
mit einfacher Mehrheit im Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden, und zwar
a)
wegen Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen oder ungerechtfertigter Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b)
wegen eines
schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
Ein Mitglied kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich nach qualifizierter Mahnung mit der Bezahlung
von Beiträgen oder Umlagen
länger als 6 Wochen im Rückstand befindet.
Bei Verstößen gegen sonstige Mitgliedspflichten und
leichteren Verstößen der unter den Ausschlussgründen genannten Art kann der Vorstand
nach Anhörung des Mitglieds eine zeitweilige Sperre des betreffenden Mitglieds verhängen,
die aber die Dauer von 4 Wochen nicht
überschreiten darf, oder einen Verweis erteilen.
Gegen den Beschluss des
Vorstands kann das betreffende Mitglied Berufung beim Ältestenrat einlegen.
§ 9 Organe
Die Organe des
Clubs sind:
a)
der Vorstand
b)
die
Mitgliederversammlung
c)
der Beirat
d)
der Ältestenrat
§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinne
des § 26 II BGB sind:
a)
1.Vorsitzender
b)
2. Vorsitzender
c)
Controller
d)
Leiter Finanzen
e) Leiter Kommunikation
f) Leiter Sportbetrieb
g) Leiter Jugendarbeit
h) Leiter IT
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder
2. Vorsitzende oder der Controller, vertreten gemeinsam den Club in gerichtlichen und außergerichtlichen Fragen.
Die
Funktionen e bis h können mit jeweils zwei Mitgliedern
besetzt werden.
§ 11 Wahl des Vorstands
Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1.
Vorsitzenden, der alsdann einen gesamten
Vorstand unter Bekanntgabe des jeweiligen Geschäftsbereichs zur Wahl
vorschlägt. Wird der vorgeschlagene Vorstand nicht im 1. Wahlgang mit einfacher
Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt, bedarf es einer gesonderten Wahl für jedes
Vorstandsmitglied; Vorschläge zur Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder können dann
auch aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Gewählt sind die Mitglieder, die die höchste Stimmenzahl
erhalten. Bei Stimmengleichheit findet ein 2.
Wahlgang statt. Ergibt auch dieser eine Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los.
Der Vorstand wird im Regelfall für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt,
die spätestens nach 4 Jahren zu erfolgen hat. Wiederwahl,
auch mehrfache, ist zulässig.
§ 12
Geschäftsverteilung des Vorstands
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins nach
Maßgabe der ihm durch die Satzung übertragenen Rechte und
Pflichten.
Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter oder
der Controller beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und die Versammlung der Mitglieder. Der
Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein
Mitglied des Vorstands es beantragt.
Den übrigen Mitgliedern des Vorstands obliegen die
Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem
Tätigkeitsbereich ergeben.
Bei Beschlüssen des Vorstands entscheidet einfache
Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Sitzung den Ausschlag.
§ 13 Die
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen können als ordentliche und
außerordentliche Generalversammlungen
durchgeführt werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens
3 Wochen vorher schriftlich per Post oder auf elektronischem
Wege unter Mitteilung der einzelnen Punkte
der Tagesordnung zu erfolgen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) tritt einmal im Jahr, und
zwar möglichst zwischen dem 1. Januar und dem 31. März, zusammen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es der Vorstand, der Vorsitzende oder 1/10 der ordentlichen
Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden
Gegenstands schriftlich beantragt.
§ 14 Aufwandsentschädigung für
Vorstandsmitglieder
Vorstandsmitglieder können im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten eine
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
(Ehrenamtspauschale) erhalten. Die Ent-
scheidung über eine solche Entschädigung trifft von
Jahr zu Jahr die Mitgliederver-
sammlung auf Vorschlag des Beirates.
§ 15 Geschäftsbereich der
Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht
von dem Vorstand oder einem anderen
Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
gehören:
1.
die Entgegennahme
des von dem Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichts
2.
Bericht des Beirats -soweit erforderlich-
3.
die Entgegennahme
des Rechnungsberichts des Controllers und der Kassenprüfer
4.
die Entlastung des
Vorstands und des Beirats
5.
die Wahl des neuen
Vorstands
6.
Wahl des Beirats
7.
Genehmigung des Haushaltsplans
8.
die Wahl der
Kassenprüfer
9.
Festsetzung von Beitragen und Umlagen
nach Maßgabe des § 6 der Satzung
10.
Erwerb,
Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken
11.
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen
12.
Beschlussfassung über die
Geschäftsordnung und deren Änderungen.
13.
Beschlussfassung über die
Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor dem
Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
§ 16 Leitung der
Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende oder sein
Vertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Abweichend von § 12 der Satzung leitet ein hierzu
bereites Mitglied die Mitglieder-versammlung während der Entlastung des
Vorstandes und bei Neuwahlen solange, bis ein Vorsitzender gewählt ist.
§ 17 Stimmabgabe
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Leiters der Versammlung.
Beschlüsse, durch welche die
Satzung abgeändert wird, und Beschlüsse, die über Erwerb, Veräußerung, Tausch und
Belastung von Grundstücken entscheiden sollen, bedürfen zu ihrer Gültigkeil einer 3/4 Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt sind nur die erschienenen
Mitglieder nach Maßgabe des § 4 der Satzung.
Die Abstimmung
erfolgt durch Handaufheben, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird, die
mindestens von 10 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beantragt werden muss.
Vor
der Beschlussfassung ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben. Die Reihenfolge
ergibt sich aus der Reihenfolge der Wortmeldungen.
Vorrang. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied Schluss
der Debatte, so ist
zunächst über diesen Antrag abzustimmen. Falls die Mitgliederversammlung dem
Antrag stattgibt, ist die Rednerliste zu schließen.
Bei Stimmabgabe durch Handaufheben ist zunächst zu
fragen, wer für den Antrag stimmt, dann wer gegen den Antrag stimmt und alsdann wer sich
der Stimme enthält.
Wird ein Gegenantrag
gestellt, so ist zunächst hierüber abzustimmen. Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen und vom
Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 18 Beirat
Der Beirat besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie
drei von der Mitgliederversammlung
gewählten stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 19 Wahl des Beirats
Der Beirat wird im Regelfall für 2 Jahre
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, die spätestens nach 4 Jahren zu
erfolgen hat. Wiederwahl, auch mehrfache, ist zulässig
§ 20 Aufgabe des Beirats
Der Beirat hat
die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu
beschließen.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
a) Feststellung des vom Vorstand
aufgestellten Haushaltsplans für das Geschäftsjahr
b) Genehmigung der vom Vorstand
beantragten Haushaltsüberschreitungen
c) Beschlussfassung in sonstigen
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
§ 21 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern des
Clubs. Sind weniger als 6
Ehrenmitglieder vorhanden, so wählt der Beirat zur Auffüllung auf 6 Mitglieder
des Ältestenrats eine entsprechende Zahl von Mitgliedern.
§ 22 Aufgabe des
Ältestenrats
Der Ältestenrat berät den Club in wichtigen Fragen. Er
entscheidet über ausgeschlossene Mitglieder, sofern
diese bei ihm Berufung eingelegt haben.
§ 23 Besondere Institutionen des Clubs
Sofern die Clubinteressen es erfordern, können für den
laufenden Sportbetrieb und das Clubleben Ausschüsse gebildet werden (z.B. Spielausschüsse,
Festausschüsse, Ausschüsse zur Organisation
besonderer Veranstaltungen) sowie Mitglieder mit besonderen Aufgaben betraut werden (z.B.
Presseberichterstatter, Jugendvertreter).
§ 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des
Vereins" stehen.
Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Die Versammlung
ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird der
Antrag auf Auflösung des Vereins einer weiteren Versammlung vorgelegt, die
frühestens 4 Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden kann und zu der
mindestens 2 Wochen vorher einzuladen ist. Diese weitere Versammlung ist unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Das nach Abwicklung vorhandene Vereinsvermögen fällt an
die Stadt Neuwied mit der Auflage, es bis zu 2 Jahre zu verwalten. Im ersten Jahr ist das
Vermögen einem eventuell neu gegründeten Sportverein zu übergeben, der es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Gibt es keine solche
Neugründung, ist das Vermögen im zweiten
Jahr mit derselben Zweckbindung einem in Neuwied bestehenden Tennisverein zu
übergeben. Ist das nicht möglich, soll es ein anderer Ballsportverein mit der
Zweckbindung erhalten.
Sollte die Stadt Neuwied die ihr zugedachte Stellung nicht einnehmen können oder wollen, so geht das Vermögen unter gleichen
Bedingungen an den Sportbund Rheinland e.V. Mainzer Str. 14, 56068
Koblenz.
Zur
Durchführung der in Absatz 3 und 4 festgelegten Vorschriften werden von dem
Beirat zwei Vermögensverwalter verpflichtet.
§ 25 Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei
Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nach § 2 der Satzung gelten die
Regelungen des § 22 entsprechend.
§ 26
Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die
Aufgaben der Organe sowie Fristen, Termine und Abläufe näher
geregelt sind.
§ 27
Verweisungsklausel
Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, finden die
Vorschriften des BGB Anwendung.
§ 28
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der
Mitgliedschaft zum Verein ergebenden Verpflichtungen sowie eventuelle Streitigkeiten aus dieser
Satzung ist Neuwied.
§ 29
Inkrafttreten
Die vorstehende
Satzung tritt nach Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung am 22.03.2024 in Kraft.